Änderung der Vertragsbedingungen zum 01.01.2012 für swap-basierte Fonds
Die Besonderen Vertragsbedingungen für folgendes von der ETFlab Investment GmbH verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
ETFlab EURO STOXX 50® Daily Short (ISIN: DE000ETFL334)
werden wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 1 wird ersetzt durch:
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,40% p.a. des Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Die Besonderen Vertragsbedingungen für folgendes von der ETFlab Investment GmbH verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
ETFlab MSCI Emerging Markets (ISIN: DE000ETFL342)
werden wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 1 wird ersetzt durch:
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,65% p.a. des Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Die Besonderen Vertragsbedingungen für alle oben aufgeführten, von der ETFlab Investment GmbH verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen werden wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 2 bis 4 werden ersetzt durch:
2. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Sondervermögens als pauschale Vergütung im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften erhalten.
3. Die Depotbank erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,02 % p.a. des Wertes des Sondervermögens, mindestens aber 9.600,-- Euro p.a. Die Depotbankvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Depotbankvergütung zzgl. eventuell darauf anfallende Umsatzsteuer kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen belastet werden:
a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten;
b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten sowie jegliche Gebühren, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes bzw. anderer Finanzinstrumente oder Vermögensgegenstände anfallen können (Lizenzkosten);
h) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung evtl. entstehende Steuern;
i) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens.
j) Kosten für die Erfüllung von Vertriebserfordernissen im Ausland, einschließlich Anzeigekosten, Kosten für die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen im In- und Ausland, Rechts- und Steuerberatungskosten in diesem Zusammenhang sowie Übersetzungskosten
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen treten zum 1. Januar 2012, frühestens aber 6 Monate nach Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.