Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für folgende von der ETFlab Investment GmbH verwaltete richtlinienkonforme Wertpapierindex-Sondervermögen
- ETFlab DAX® (ISIN: DE000ETFL011)
- ETFlab DAX® (ausschüttend) (ISIN: DE000ETFL060)
- ETFlab EURO STOXX 50® (ISIN: DE000ETFL029)
- ETFlab STOXX Europe 50® (ISIN: DE000ETFL250)
- ETFlab MSCI Europe (ISIN: DE000ETFL284)
- ETFlab MSCI Europe LC (ISIN: DE000ETFL086)
- ETFlab MSCI Europe MC (ISIN: DE000ETFL292)
- ETFlab MSCI USA (ISIN: DE000ETFL268)
- ETFlab MSCI USA LC (ISIN: DE000ETFL094)
- ETFlab MSCI USA MC (ISIN: DE000ETFL276)
- ETFlab MSCI Japan (ISIN: DE000ETFL300)
- ETFlab MSCI Japan LC (ISIN: DE000ETFL102)
- ETFlab MSCI Japan MC (ISIN: DE000ETFL318)
- ETFlab MSCI China (ISIN: DE000ETFL326)
- ETFlab EURO STOXX® Select Dividend 30 (ISIN: DE000ETFL078)
- ETFlab STOXX® Europe Strong Growth 20 (ISIN: DE000ETFL037)
- ETFlab STOXX® Europe Strong Value 20 (ISIN: DE000ETFL045)
- ETFlab STOXX® Strong Style Composite 40 (ISIN: D000ETFL052)
- ETFlab DAXplus® Maximum Dividend (ISIN: DE000ETFL235)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 1-10 (ISIN: DE000ETFL110)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 1-3 (ISIN: DE000ETFL128)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 3-5 (ISIN: DE000ETFL136)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 5-7 (ISIN: DE000ETF144)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 7-10 (ISIN:DE000ETFL151)
- ETFlab iBoxx € Liquid Sovereign Diversified 10+ (ISIN: DE000ETFL169)
- ETFlab iBoxx € Liquid Germany Covered Diversified (ISIN: DE000ETFL359)
- ETFlab iBoxx € Liquid Corporates Diversified (ISIN: DE000ETFL375)
- ETFlab iBoxx € Liquid Non-Financials Diversified (ISIN: DE000ETFL383)
werden wie folgt gefasst:
Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der ETFlab Investment GmbH (München), (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für die von der Gesellschaft verwalteten richtlinienkonformen Wertpapierindex-Sondervermögen, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“ gelten.
§ 1 Grundlagen
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG).
2. Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger richtet sich nach diesen Vertragsbedingungen und dem InvG.
§ 2 Depotbank
1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.
2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen Aufgaben.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
1. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die darauf gerichtet sind, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) anerkannten Wertpapierindex (Wertpapierindex) nachzubilden. Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
die Zusammensetzung des Wertpapierindex hinreichend diversifiziert ist,
der Wertpapierindex eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Der Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, wenn er die in § 63 Abs. 1 Satz 3 InvG genannten Kriterien erfüllt. Der Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn er die in § 63 Abs. 1 Satz 4 InvG genannten Kriterien erfüllt.
2. Die Gesellschaft bestimmt in den Vertragsbestimmungen, welche Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Für das Sondervermögen dürfen ausschließlich Wertpapiere, die im Wertpapierindex enthalten sind oder im Zuge von Indexänderungen in diesen aufgenommen wurden (Indexwertpapiere), Wertpapiere, die auf diese Indexpapiere oder den Wertpapierindex begeben werden sowie Derivate auf die in § 51 Abs 1 InvG genannten Vermögensgegenstände, in denen das Sondervermögen nach den Vertragsbedingungen anlegen darf, erworben werden. Bei der Nachbildung des Wertpapierindex ist im Sinne einer direkten Duplizierung des Wertpapierindex den Anlagen in Indexwertpapieren der Vorrang gegenüber Anlagen in anderen in Satz 1 genannten zur Indexnachbildung dienenden Vermögenswerten einzuräumen. Eine Nachbildung des Wertpapierindex durch Wertpapiere oder Derivate, die den Wertpapierindex mittelbar nachbilden, ist nur zum Zweck der Einhaltung der Grenzen des § 11 Abs. 6 geboten.
4. Um den Wertpapierindex nachzubilden, darf der Anteil der im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne des Abs. 3 Satz 1 einen Duplizierungsgrad von 95% nicht unterschreiten. Derivate sind mit ihrem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach dem einfachen Ansatz gemäß der DerivateV auf den Duplizierungsgrad anzurechnen.
5. Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der Wertpapiere und Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG im Sondervermögen aus, der hinsichtlich der Gewichtung mit dem Wertpapierindex übereinstimmt. Der Duplizierungsgrad ist definiert als die Differenz zwischen 100 und der durch zwei geteilten, auf alle Wertpapiere und anzurechnenden Werte auf Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG im Sondervermögen und auf alle Wertpapiere im Index aufsummierten Betragsdifferenzen zwischen dem Gewicht der Wertpapiere im Index und dem anzurechnenden Gewicht der Wertpapiere in der Summe der anzurechnenden Werte des Sondervermögens.
DG = Duplizierungsgrad in %
n = Anzahl der Wertpapiergattungen im
Sondervermögen und Index
(obere Summationsgrenze)
I = Index
F = Sondervermögen
= Gewicht des Wertpapiers i im Index I in %
= anzurechnendes Gewicht der Wertpapiere i im Wertpapier-Teil des Sondervermögens in %
i = Summationsindex; steht für die
einzelnen Wertpapiergattungen von i = 1
(untere Summationsgrenze) bis i = n
(obere Summationsgrenze)
§ 5 Wertpapiere
Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 52 InvG Wertpapiere nur erwerben, wenn
a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist[1],
c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
e) es Aktien sind, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben wurden,
g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InvG genannten Kriterien erfüllen,
h) es Finanzinstrumente sind, die die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 InvG genannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Satz 2 InvG erfüllt sind.
§ 6 Geldmarktinstrumente
1. Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 52 InvG für Rechnung des Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben. Geldmarktinstrumente dürfen für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist[2],
c) von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
f) von anderen Emittenten begeben werden und den Anforderungen des § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.6 InvG entsprechen.
2. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 InvG erfüllen.
§ 7 Bankguthaben
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
1. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie EU-Investmentanteile im Sinne des InvG erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 50 Abs.1 Satz 2 InvG erfüllen.
2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen i.S.v. § 50 InvG angelegt werden dürfen.
§ 9 Derivate
1. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 InvG einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend - zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 InvG festgesetzte Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 51 Abs. 3 InvG erlassene Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung in Sondervermögen (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG zulässigen Basiswerten im Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate aus gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs.1 InvG mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 InvG;
b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs.1 InvG mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 50 InvG und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden.
3. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems - in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 51 Abs. 1 Satz1 InvG zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen.
4. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den „Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.
5. Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält. Es dürfen für das Sondervermögen keine Geschäfte in Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente zu Absicherungszwecken getätigt werden.
6. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.
7. Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.
8. Soweit Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente auf „Sonstige Anlageinstrumente“ gemäß § 52 InvG erworben werden, dürfen dies nur Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit Basiswerten im Sinne des § 52 Satz 1 Nr. 3 InvG sein.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens in Sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 52 InvG anlegen.
§ 11 Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen
1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG, der DerivateV und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
2. Die Gesellschaft darf bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen.
3. Die in Abs. 2 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35% des Wertes des Sondervermögens angehoben werden. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.
4. Bei Vermögensgegenständen, die sich auf den zugrunde liegenden Index beziehen, ist der Kurswert der Indexwertpapiere anteilig auf die jeweiligen Ausstellergrenzen anzurechnen. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die sich auf ein einzelnes Indexwertpapier oder einen Korb von Indexwertpapieren beziehen. Derivate gemäß § 51 Abs. 1 InvG sind entsprechend den §§ 18, 19 DerivateV auf die Ausstellergrenzen anzurechnen.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 5% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten i.S. der §§ 6 und 7 anlegen, soweit in den “Besonderen Vertragsbedingungen” nicht etwas anderes bestimmt wird.
6. Soweit in den “Besonderen Vertragsbedingungen” nichts etwas anderes bestimmt wird, muss das Sondervermögen zu mindestens 95% in Vermögenswerten gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 auf den Wertpapierindex investiert sein.
§ 12 Verschmelzung
1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe des Paragraphen 2 Absatz 25 InvG
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Sondervermögens auf ein anderes oder ein neues, dadurch gegründetes inländisches Investmentvermögen übertragen;
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen inländischen Investmentvermögens in dieses Sondervermögen aufnehmen;
c) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen EU-Investmentvermögens in dieses Sondervermögen aufnehmen;
d) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Sondervermögens auf ein anderes oder ein neues, dadurch gegründetes EU-Investmentvermögen übertragen.
2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den Paragraphen 40 bis 40h InvG.
3. Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf das Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.
§ 13 Darlehen
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen; die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäfts gemäß § 57 InvG erfolgen. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.
4. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren sofern diese Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen des § 13 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.
2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
4. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen des § 14 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteilscheine
1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgelegt.
3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf.
4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der Berechtigte.
5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden.
3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.
4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gem. § 37 InvG auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
5. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 36 InvG und der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV).
2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, sind deren Höhe und Berechnung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.
3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Depotbank an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44 Abs. 1 InvG bekannt.
2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 InvG bekannt.
3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen oder das Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 InvG entspricht.
4. Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.
3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 44 Abs. 1 InvG entspricht.
§ 22 Änderungen der Vertragsbedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.
2. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des § 41 Abs.1 Satz 1 InvG, Änderungen der Anlagegrundsätze des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 3 InvG oder Änderungen im Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach § 43 Absatz 3 InvG in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gem. § 43 Absatz 5 InvG zu übermitteln.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft Gerichtsstand.
Die geänderten Vertragsbedingungen treten mit Genehmigung der Bundesanstalt zum 1. Juli 2011 in Kraft.
[1] Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht. www.bafin.de
[2] siehe Fußnote 1