18.02.2013

Bekanntmachung von Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen für Fonds (§30) mit VV 0,40%

München, den 11. Februar 2013


Wichtige Information für unsere Anleger


Bekanntmachung von Änderungen der Besonderen Vertragsbedingungen


ETFlab EURO STOXX 50® Daily Short - DE000ETFL334


Gem. § 144 Abs. 6 InvG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes geänderten Fassung, müssen die Kostenklauseln der Sondervermögen, die bereits vor dem 1. Juli 2011 bestanden bis spätestens 1. Juli 2013 durch die BaFin genehmigt sein. Mit Wirkung zum 1. Juni 2013 hat die ETFlab deshalb die Besonderen Vertragsbedingungen der oben genannten Sondervermögen an die geänderten Muster-Kostenklauseln der BaFin angepasst.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat diese Änderungen genehmigt.

Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, werden dabei nicht vorgenommen.

Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft und die Depotbank nicht verändert. Der Ausweis der Vergütung für die Depotbank erfolgt nunmehr incl. USt.
§ 30 Nr. 1b wurde dahingehend geändert, dass die Gesellschaft für die Anbahnung, Vorbereitung und
Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften eine pauschale Vergütung von bis zu 49% der Reinerträge erhält (vorher: bis zur Hälfte der Erträge).
Die Auflistung der Aufwendungen, die neben der Verwaltungsvergütung und der Depotbankvergütung dem Sondervermögen belastet werden können, wurde in Reihenfolge und Formulierung den Muster- Kostenklauseln angepasst (§ 30 Nr. 3 a bis n).
Zu § 30 Kosten wurde im Rahmen der Änderungen folgende Fußnote gestrichen: „Diese Regelung unterlag bis zum 30.06.2011 nicht der Genehmigung der Bundesanstalt.“

Nachfolgend die ab 1. Juni 2013 gültige Fassung des § 30 der Besonderen Vertragsbedingungen:

§ 30 Kosten

1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,40% p.a. des Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.

2. Die Depotbank erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,0238 % p.a. des Wertes des Sondervermögens, mindestens aber 11.424,-- Euro p.a jeweils inclusive Umsatzsteuer. Die Depotbankvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

3. Neben den vorgenannten Vergütungen können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen belastet werden:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können (Lizenzkosten);
k) Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;
l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten
m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
n) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern, einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

4. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten und Steuern belastet.

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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