14.12.2021

Informationen für Anleger von OGAW-Sondervermögen

Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen zum 31. Dezember 2021



Die Deka Investment GmbH („Gesellschaft“) ändert mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 die Allgemeinen Anlagebedingungen („AAB“) für die von ihr verwalteten OGAW-Sondervermögen der Gesellschaft aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 3. Juni 2021 sowie das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vom 19. März 2020.



Neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen umfassen die Änderungen unter anderem die Möglichkeit, Anteilscheine künftig auch elektronisch zu verbriefen. Gemäß des neu eingefügten § 11 Absatz 2 Satz 2 AAB sind Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten künftig auch dann im Rahmen der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Ferner kann sich die Gesellschaft künftig nicht mehr von einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten System zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen. Die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über ein von einer Wertpapiersammelbank organisiertes System, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, ist dagegen weiterhin zulässig. Darüber hinaus hat die Gesellschaft künftig die Möglichkeit, weitere Liquiditätsmanagementinstrumente einzusetzen. Demnach kann die Gesellschaft die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen in den Besonderen Anlagebedingungen (BAB) festgelegten Schwellenwert erreichen. Ferner entfällt künftig die Unterrichtung der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers bei Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Hinsichtlich der Änderungen von Anlagebedingungen gilt, dass die Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers im Falle von anlegerbenachteiligen Kostenänderungen oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze informiert werden müssen. Im Falle der Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze verkürzt sich die Bekanntmachungsfrist von derzeit drei Monaten auf künftig vier Wochen. Des Weiteren wird § 25 AAB neu eingefügt. Dieser informiert die Anleger über die Möglichkeiten des Streitbeilegungsverfahrens.


Weitere Informationen finden Sie in der folgenden Anlage.

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