01.09.2023

Deka Climate Change ETFs klassifiziert nach Artikel 9 Offenlegungsverordnung

Zum 01. September 2023 werden die sieben ETFs der Deka Climate Change Produktfamilie umklassifiziert, sodass die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung nach Artikel 9 der Offenlegungsverordnung erfolgt. Dies gilt für folgende ETFs:
  • Deka MSCI Germany Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL540),
  • Deka MSCI EMU Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL557),
  • Deka MSCI Europe Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL565),
  • Deka MSCI USA Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL573),
  • Deka MSCI Japan Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL318),
  • Deka MSCI World Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL581) und
  • Deka MSCI EUR Corporates Climate Change ESG UCITS ETF (ISIN: DE000ETFL599
Nachhaltig orientierte Fonds sind durch Verordnungen der EU verpflichtet standardisierte Angaben zur Nachhaltigkeit zu machen. Dabei wird durch die Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) unterschieden zwischen Fonds, die unter Artikel 9 der Offenlegungsverordnung fallen und solchen, die unter Artikel 8 der Verordnung einzustufen sind. Artikel 9 umfasst Fonds, die ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgen und somit fast ausschließlich nachhaltige Investitionen (nach Definition der Offenlegungsverordnung) tätigen. Artikel 8 umfasst alle anderen Fonds, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, neben nachhaltigen Investitionen aber auch Investitionen tätigen, die nicht als nachhaltig eingestuft werden.

Neben diesen Offenlegungspflichten hat die EU auch Standards für EU-Klimabenchmarks definiert. Es wird zwischen zwei Ambitionsniveaus unterschieden: EU Climate Transition Benchmark - CTB und EU Paris-aligned Benchmark – PAB. Beide Standards sind so definiert, dass die Indizes mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens übereinstimmen. Das bedeutet, dass Treibhausgasemissionen (meist gemessen als CO2-Intensität) deutlich unterhalb des Niveaus des breiten Markts liegen müssen. Außerdem müssen die Emissionen jährlich um mindestens 7 %, im Vergleich zu denen des vorherigen Geschäftsjahres, reduziert werden.

Am 05.04.2023 hat die EU-Kommission klargestellt, dass ETFs, die eine EU-Klimabenchmark abbilden, grundsätzlich unter Artikel 9 der Offenlegungsverordnung fallen können. Grund hierfür ist, dass die EU-Klimabenchmark-Standards darauf abzielen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu stehen. Deswegen wird grundsätzlich angenommen, dass nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung getätigt werden.

Details zur ESG-Strategie und weitere Ausführungen zur Nachhaltigkeit finden Sie im Abschnitt Nachhaltigkeit der Produktdetailseite.

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